Erwerbsausfallentschädigung

Der Bundesrat hat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

  • Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahmen unterbrechen müssen, erhalten höchstens 10 Taggelder.
  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ausfällt, erhalten nur ein Taggeld pro Bezugstag − auch wenn beide Elternteile die Erwerbstätigkeit unterbrechen. Dabei ist für beide Elternteile die gleiche Ausgleichskasse zuständig. Jeder Elternteil muss sich selber zum Leistungsbezug anmelden. Handelt es sich dabei um Selbstständigerwerbende, so ist die Leistung auf maximal 30 Taggelder beschränkt.
  • Selbstständigerwerbende, die wegen angeordneter Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erleiden, haben während der gesamten Dauer der Massnahmen Anspruch.

Die Entschädigung ist mit dem entsprechenden Formular "Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung" bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt. Die Entschädigungen werden durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet.

Merkblatt Corona Erwerbsersatzentschädigung
Online-Anmeldeformular
Online-Rechner Kurzarbeitsentschädigung


Ausweitung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung
Härtefallregelung des Bundesrates vom 16. April 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf die Corona Erwerbsausfallentschädigung auszuweiten. Neu erhalten auch Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, eine Entschädigung. Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt.

Das bestehende Onlineformular wurde erweitert. Ab sofort können die Selbstständigerwerbende, die indirekt von den Pandemiemassnahmen betroffen sind, die Corona-Erwerbsausfallentschädigung beantragen.

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