Hundesteuer 2025
Für jeden gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Die Hundesteuer wird im Monat Mai in Rechnung gestellt und beträgt für die Periode vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026 für den ganzen Kanton einheitlich CHF 120.00.
Um unnötige Rechnungen zu vermeiden, werden die Hundehaltenden gebeten, allfällige Änderungen (d. h. wenn ein neuer Hund angeschafft wurde, ein eingelöster Hund nicht mehr lebt oder an einen anderen Platz gegeben wurde) den Einwohnerdiensten bis 30. April 2025 zu melden.
Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit für Personen, welche die Hundehaltung aufgeben, die Hälfte der Taxe zurückzufordern. Der administrative Aufwand für die Verrechnung und Rückerstattung von halben Taxen entfällt damit.
Befreiung von der Hundetaxe
Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z. B. Blindenführhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss den Einwohnerdiensten bis 30. April 2025 ein entsprechender Nachweis vorliegen. Sanitäts- und Therapiehunde sind seit 2014 nicht mehr befreit und voll taxpflichtig.
Leinenpflicht für Hunde
Die Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (AJSV) schreibt vor, dass Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen) sowie am Waldrand an der Leine geführt werden müssen. Diese erlassene Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern. Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen.
Zur Vermeidung von Kulturlandschäden sollten Hunde auch nicht frei über Landwirtschaftsland laufen gelassen werden. Besten Dank für Ihre Rücksichtnahme.
Merkblatt zur Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand
Verordnung zum Jagdgesetz vom 23.09.2009