Wahlen vom 20. Oktober 2024 – Was man bei der Stimmabgabe beachten sollte

26.09.2024

Am Wochenende vom 20. Oktober 2024 stehen die Gesamterneuerungswahlen der kantonalen Regierung (Grosser Rat und Regierungsrat) an.

Bis spätestens 27. September 2024 sollte das Wahlmaterial bei den Stimmberechtigten eintreffen. Dabei gilt es zu wissen, dass nicht immer alle Stimmberechtigten des gleichen Haushalts ihre Wahlunterlagen gleichzeitig erhalten. Sollten Sie Ihre Wahlunterlagen bis zum erwähnten Datum wider Erwarten nicht erhalten haben, so dürfen Sie sich bei den Einwohnerdiensten melden.

Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, die Wahlzettel so auszufüllen, dass die Stimmen auch zählen.

Vorzeitige Stimmabgabe 

Gleich nach dem Empfang der Wahlunterlagen können die Wahlzettel ausgefüllt und brieflich abgestimmt werden. Wer brieflich abstimmen will 

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Wahlzettel in das Stimmzettelcouvert (Format B5) legen und dieses zukleben;
  • legt das zugeklebte Stimmzettelkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis je separat in das Antwortcouvert;
  • klebt das Antwortcouvert zu und wirft dieses rechtzeitig in den Briefkasten der Post oder der Gemeinde:
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Couvert mit den Wahlzetteln bis Dienstag vor dem Abstimmungstag (15. Oktober 2024) der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortcouvert mit den Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Couverts können bei der Auswertung nicht mehr berücksichtigt werden.

Wahl an der Urne 

Nach wie vor ist eine Wahl an der Urne möglich. Die Öffnungszeiten des Wahlbüros können Sie den Wahlunterlagen entnehmen.

Folgendes müssen Sie mitbringen: 

  • das amtliche Stimmzettelcouvert mit den Wahlzetteln
  • Stimmrechtsausweis

Stellvertretung an der Urne 

Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen. 

Wahl Grosser Rat

Gesamthaft zählt der Grosse Rat 140 Mitglieder. Der Bezirk Baden hat davon aufgrund seiner Einwohnerzahl insgesamt 29 Mitglieder zu wählen. Es handelt sich dabei um ein Proporzwahlverfahren (auch Verhältniswahl genannt). Seit 2009 werden die Sitze des Grossen Rats nach dem sogenannten «doppelten Pukelsheim»-System verteilt. 

Mit diesem Verfahren werden die Sitze zunächst gesamtkantonal den Listengruppen zugeteilt – proportional zur Anzahl Stimmen, die sie im ganzen Kanton erhalten haben. In einem nächsten Schritt werden die Sitze der Listengruppen auf die einzelnen Listen in den Bezirken verteilt. Schliesslich werden die Sitze den Kandidierenden zugeteilt, die innerhalb der Listen pro Bezirk am meisten Stimmen erzielt haben.

Wählen Sie also zuerst eine Liste (Partei Ihrer Wahl oder leere Liste) aus. Nun haben Sie verschiedene Möglichkeiten diese zu verändern. Dabei gibt es ausserdem einige Regelungen zu beachten. 

  • Geben Sie die gewählte Liste unverändert ab oder streichen Sie gewisse Kandidierende von der Liste ohne einer anderen Person Ihre frei gewordene Stimme zu geben.
  • Gestrichene Personen können aber auch mit einer anderen kandidierenden Person ersetzt werden. Entweder von derselben Liste (kumulieren) oder von einer komplett anderen Partei-Liste (panaschieren). Beachten Sie, dass ein Name nur maximal zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden darf.
  • Wichtig ist, dass die Veränderungen handschriftlich vorgenommen werden.
  • Dem Wahlbüro darf nur ein Grossrats-Wahlzettel eingereicht werden.
  • Es dürfen nur vorgeschlagene Kandidaten auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.
  • Um Verwechslungen vorzubeugen sind immer Name und Vorname aufzuführen. Sofern die richtige Kandidaten-Nummer ebenfalls auf dem Wahlzettel aufgeführt wird, erleichtert dies dem Wahlbüro die Auswertung.
  • Es dürfen maximal 29 Namen aufgeführt werden. 

Was nützt einer Partei am meisten? 

Eine Partei wird maximal begünstigt, sofern oben der Parteiname oder die Listen-Nummer steht. Egal wie viele Namen von Kandidaten der eigenen Partei auf dem Wahlzettel stehen, die Partei erhält so 29 Parteistimmen. Wird im Gegensatz zum Partei-Wahlzettel der leere Wahlzettel verwendet, so erhält die Partei nur so viele Parteistimmen wie Namen aus der eigenen Partei auf diesem Wahlzettel stehen. Selbstverständlich ist es durchaus auch gestattet, den leeren Wahlzettel zu verwenden und oben eine Partei aufzuführen. 

Wahl Regierungsrat 

Der Regierungsrat hat 5 Mitglieder, welche neu zu wählen sind. Es handelt sich dabei um ein Majorzwahlverfahren (auch Mehrheits- oder Personenwahlverfahren genannt). Wählen Sie also Ihre fünf Wunschkandidaten aus und führen Sie diese auf dem Wahlzettel auf. Jeder Kandidierende darf dabei bloss einmal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.

Im Unterschied zu den Grossrats-Wahlen können bei den Regierungsratswahlen im ersten Wahlgang alle wahlfähigen Stimmberechtigten des Kantons Aargau als Kandidatinnen/Kandidaten gültige Stimmen erhalten. 

Weitere Informationen können den Wahlanleitungen entnommen werden, welche Ihnen zusammen mit den Wahlunterlagen zugestellt wurden.

Wahlbüro Würenlos