Leinenpflicht für Hunde

Die Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (AJSV) schreibt vor, dass Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald (auch auf den Wegen) sowie am Waldrand an der Leine geführt werden müssen. Diese erlassene Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern. Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen.

Zur Vermeidung von Kulturlandschäden sollten Hunde auch nicht frei über Landwirtschaftsland laufen gelassen werden. Besten Dank für Ihre Rücksichtnahme.

Merkblatt zur Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand
Verordnung zum Jagdgesetz vom 23.09.2009

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