Hinweis zum Betreten von Wiesen und Äckern

Der Gemeinderat ruft in Erinnerung, dass das Betreten von Wiesen und Äckern grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur soweit erlaubt ist, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z. B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit 1. April bis zum 31. Oktober zu verzichten.

Die Kulturlandschaft ist darauf angewiesen, dass sie von den Landwirten bewirtschaftet und gepflegt wird. Die Landwirtschaftsbetriebe leisten dazu einen enormen Aufwand. Die bewirtschafteten Äcker und Wiesen sollen daher nicht als Picknick- oder Spielplatz und auch nicht als Aufenthalts- oder Freifläche für Tiere, insbesondere Hunde, genutzt werden. Im Sinne der Rücksichtnahme bittet der Gemeinderat, dieses Verbot zu beachten. Kinder sind durch die Eltern darauf hinzuweisen.

Im Weiteren gilt es zu beachten, dass Hundehalter/innen dazu verpflichtet sind, den Hundekot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen. Im Gemeindegebiet stehen dafür zahlreiche Robidog-Behälter zur Verfügung. Die Hundehalter/innen sind gebeten, diese zu benützen.

Schliesslich bittet der Gemeinderat auch, mehr Rücksicht auf die Natur zu nehmen und besonders auf das Wegwerfen von Abfall zu verzichten. Gerade das Beseitigen von Abfällen in den Wiesen und Äckern bedeutet einen grossen Arbeitsaufwand für die Landwirte und für das Bauamt. Zudem können Abfälle (Glas, Alu-Dosen, Plastik etc.) wie auch Hundekot, die ins Viehfutter gelangen, schwerwiegende Folgen für die Tiere haben.

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Würenlos können sowohl das unbeaufsichtigte Laufenlassen der Hunde, das Liegenlassen von Hundekot und das Littering gebüsst werden.

An dieser Stelle sei allen Hundehalter/innen, welche pflichtbewusst und ordnungsgemäss mit ihren Vierbeinern unterwegs sind, ebenso gedankt wie jenen, welche diese allgemeinen Regeln befolgen.

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