Neues Namensrecht

Neue Regelung (ab 1. Januar 2013)

Mit der neuen Regelung behalten die Brautleute automatisch ihre Ledignamen. Wahlweise können sie sich aber auch für einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen wollen.

Bei der Namensgebung der Kinder gibt es verschiedene Möglichkeiten. Haben die Eltern einen gemeinsamen Namen, so erhalten auch die Kinder diesen als Familiennamen. Haben die Eltern verschiedene Namen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern als Familiennamen festgelegt haben. Die Kinder unverheirateter Eltern erhalten automatisch den Ledignamen der Mutter. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, können sie jedoch auch den Ledignamen des Vaters als Namen für das Kind wählen.

Regelung Bürgerrecht (ab 1. Januar 2013)

Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht. Das Kind erhält das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen.

Übergangsregelung (1. Januar bis 31. Dezember 2013)

Eintragung der Partnerschaft

Ein gleichgeschlechtliches Paar, dessen Partnerschaft vor dem 1. Januar 2013 eingetragen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2013 beim Zivilstandsamt bzw. auf der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Ausland die Erklärung abgeben, dass sie den Ledignamen des einen oder anderen Partners als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Gemeinsames Kind, welches vor dem 1. Januar 2013 geboren wurde

Tragen die miteinander verheirateten Eltern nach dem 1. Januar 2013 aufgrund einer Erklärung keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können Sie bis zum 31. Dezember 2013 gemeinsam erklären, dass das minderjährige Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.

Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber gemeinsam die elterliche Sorge aus, so können sie ebenfalls bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass das Kind den gleichen Ledignamen wie der Vater tragen soll.

Wenn das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet hat, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung zustimmt. Die Zustimmung muss das Kind persönlich gegenüber dem Zivilstandsamt abgeben.

Allianzname

Es ist in der Schweiz zur Gewohnheit geworden, dass Ehepaare bei der Schreibweise ihres Namens im Alltag dem Familiennamen den eigenen vor der Ehe geführten oder ihren Ledignamen oder denjenigen des Ehepartners mit einem Bindestrich anhängen (z.B. Meier-Müller). Diese Konstellation wird in der Schweiz als Allianzname bezeichnet. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, auch wenn er auf Wunsch der betreffenden Person in gewissen Ausweisen eingetragen werden kann.


Weitere Informationen:

Zivilstandsamt Wettingen

Merkblatt über die Namensführung bei Eheschliessung

Merkblatt über die Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab 1. Januar 2013

Formular Namensführung

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