Welche Gebühren sind wofür zu entrichten?
 

- Graugut: Sackgebühr

- Grüngut: Gebührenmarken für Container

- Sperrgut: Sperrgutmarke

Detaillierte Informationen zum Entsorgungswesen und den Gebühren (inkl. Verkaufsstellen).

Abstimmungen und Wahlen

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerrecht nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Anwortkuvert verwendet werden. Die Wahl und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen

Es ist wichtig, dass Sie allfällige Beitragslücken rechtzeitig entdecken. So können Sie spätere Rentenkürzungen vermeiden. Ein Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) hilft Ihnen dabei.

Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse kostenlos einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto bestellen.

Bestellung IK-Auszug

AHV-Beiträge - Beitragsszahlungen auch ohne Erwerbstätigkeit?

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet.

Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Auch selbstständig Erwerbende haben AHV-Beiträge zu entrichten, damit ihre Altersvorsorge abgesichert ist. Anmelden können Sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie die selbstständige Tätigkeit ausüben oder in Ihrer Verbandsausgleichskasse. Bei Fragen betreffend Ihrer Selbstständigkeit hilft Ihnen das Fachteam für Selbstständige gerne weiter. 

Das Anmeldeformular sowie weitere Information rund um die Anmeldung einer Selbstständigkeit finden hier

Anmeldung der AHV-Rente

Die Anmeldung für die Altersrente muss 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 bis 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Ein Aufschub der AHV-Rente ist um maximal 5 Jahre ist möglich. Informationen rund um Ihre Pensionierung finden Sie hier.

Das Anmeldeformular für die Altersrente ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich. Beim Ausfüllen der Anmeldung hilft Ihnen die Gemeindezweigstelle SVA gerne weiter. 

Möchten Sie früher in Pension gehen oder allenfalls noch ein paar Jahre länger arbeiten? 

Sie haben das Glück, selber entscheiden zu können, wann für Sie der richtige Moment ist, um die Pensionierung anzutreten. Egal, ob Sie sich früher pensionieren lassen oder länger arbeiten möchten, es lohnt sich für Sie, sich sorgfältig und frühzeitig mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. 

Sie können Ihre Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen oder um ein bis fünf Jahre aufschieben. Wichtig ist zu wissen, dass Sie Ihre Rente nur um ganze Jahre vorbeziehen können. 

Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten des flexiblen Rentenalters und erfahren Sie, was Sie bei Ihrer Entscheidung alles beachten sollten. 

Rentenvorausberechnung

Die Höhe der AHV-Rente ist so individuell wie Ihr Lebenslauf. Die Rente wird durch die Beitragsdauer und das durchschnittliche Einkommen bestimmt. Dazu werden allfällige Gutschriften wie beispielsweise Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften miteinberechnet.

Falls Sie sich überlegen, Ihre Rente vorzubeziehen oder allenfalls noch ein paar Jahre aufzuschieben, empfehlen wir Ihnen eine Rentenvorausberechnung. So können Sie Ihre jetzige Rente sowie Ihre Rente in anderen Situationen (beispielsweise Rentenaufschub) berechnen.

Den Antrag um eine Rentenvorausberechnung sowie weitere Informationen rund um die Vorausberechnung finden Sie hier.

Jede versicherte Person kann einen AHV-Versicherungsausweis beantragen. Auf dem AHV-Versicherungsausweis sind Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer angegeben. Diese Informationen sind auch auf der Versichertenkarte der Krankenversicherung ersichtlich. Falls Sie eine Krankenversicherungskarte besitzen, bietet Ihnen der AHV-Versicherungsausweis keinen Mehrwert. 

Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, welche keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (z. B. für Grenzgänger/innen oder bei Zuzug aus dem Ausland).

Das Bestellformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich. 

Publikationsorgan, amtliches

Die Zeitschrift "Limmatwelle" ist das Publikationsorgan der Gemeinde Würenlos. Sie erscheint einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt.

Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung hat direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV  zu erfolgen. Das RAV ist auch für die weitere Betreuung zuständig. Die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern erfolgt über die von der betroffenen Person gewählte Arbeitslosenkasse.keiten sind wie folgt geregelt:

Nehmen Sie frühzeitig mit dem Sozialdienst Kontakt auf, damit Notsituationen verhindert werden können. Der Sozialdienst und die Jugend- und Familienberatungsstelle Würenlos beraten Sie und erstellen für Sie, falls erforderlich, ein Budget. Die Bemessung der Unterstützung richtet sich nach dem aargauischen Sozialhilferecht. Es gelten in der Regel die Ansätze der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe). Über die Gewährung von Sozialhilfe entscheidet die Sozialkommission.

Melden Sie sich so früh wie möglich beim für Ihre Wohngemeinde zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV an. Warten Sie nicht, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist, denn die Arbeitslosenkasse zahlt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Taggelder erst ab dem Tag der Anmeldung aus. Wenn Sie sich also bereits vor der effektiven Arbeitslosigkeit anmelden, verlieren Sie keine Taggelder.

Haben Sie eine freie Arbeitsstelle in Ihrem Betrieb zu melden?

Freie Stellen sind dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Baden RAV (Tel. 056 200 01 01) zu melden.

Ein Arbeitsvertrag und eine Kündigung gilt auch in mündlicher Form. Die Arbeitsbedingungen richten sich dann nach dem OR (Obligationenrecht) auch wenn kein schriftliche Vertrag vorliegt. Es wird empfohlen, immer einen schriftlichen Vertrag einzufordern.

Rechtliche Auskünfte erteilt das Arbeitsgericht Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden (056 200 13 10)

Stipendien, Darlehen

Mit Stipendien und Darlehen unterstützt der Kanton Aargau Menschen, die ihre Aus- oder Weiterbildung nicht alleine finanzieren können.

Austritt aus der Kirche

Der Austritt aus der Kirche ist der jeweiligen Kirchenpflege schriftlich, mit original Unterschrift, mitzuteilen. Die schriftliche Erklärung kann durch persönliche Abgabe bei der Kirchgemeinde, durch Postversand oder durch den Einwurf in den Hausbriefkasten der Kirchgemeinde geschehen.

Die Kirchenpflege bestätigt ihrerseits dem/der Austretenden den Austritt schriftlich und unterrichtet zugleich die Einwohnerdienste. Die Einwohnerdienste informiert das Gemeindesteueramt über den Kirchenaustritt, worauf dieses den/die Ausgetretene/n von der Verrechnung der Kirchensteuer abmeldet.

Rückwirkende Austritte sind nicht möglich. Ein Austritt wird mit dem Datum des Poststempels gültig und gilt nach der aktuellen Praxis der kantonalen Steuerbehörden rückwirkend für das gesamte Jahr, in dem der Austritt erklärt wird.

Baugesuche - Baubewilligungspflicht für:

Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

Im Zweifelsfalle fragen Sie bei der Bauverwaltung an (056 436 87 50 oder bauverwaltung(at)wuerenlos.ch)

Bauvorhaben - Verfahrensdauer

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einwendungen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Dokumenten (nicht aber Textinhalt oder Übersetzungen) werden durch Gemeindeschreiber Daniel Huggler, Gemeindeschreiber-Stv. Andrea Altorfer, Verwaltungsangestellte Chiara Di Dio ausgestellt. Es ist nicht nötig, Termine für die Beglaubigungen zu vereinbaren. Eine persönliche Vorsprache während den Schalteröffnungszeiten ist zwingend.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Das Originaldokument muss mitgebracht werden.
  • Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.

Die Gebühr für die Beglaubigung von Dokumenten beträgt Fr. 5.00 für die erste und Fr. 2.00 für jede weitere Seite.

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Dokumenten (nicht aber Textinhalt oder Übersetzungen) werden durch Gemeindeschreiber Daniel Huggler, Gemeindeschreiber-Stv. Andrea Altorfer, Verwaltungsangestellte Chiara Di Dio ausgestellt. Es ist nicht nötig, Termine für die Beglaubigungen zu vereinbaren. Eine persönliche Vorsprache während den Schalteröffnungszeiten ist zwingend.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig.
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z. B. Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis).
  • Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt Fr. 10.00. Jede weitere Unterschrift kostet Fr. 5.00.

Alle Formulare finden Sie auf dem Webangebot der Betreibungsämter des Kantons Aargau.

       Betrag in Fr.      Gebühr in Fr.
Forderung bis 100.00 20.00
Forderung bis 500.00 33.00
Forderung bis 1'000.00 53.00
Forderung bis 10'000.00 73.00
Forderung bis 100'000.00 103.00
Forderung bis 1'000'000.00 203.00
Forderung über 1'000'000.00 413.00

 

Weitere Auskünfte erteilt das Betreibungsamt.

Oft lösen sie Angst aus, doch in vielen Fällen ist diese nicht angebracht. Ein Zusammenleben mit ihnen ist durchaus möglich. Ob ein Nest am Gebäude wirklich entfernt werden muss, sollte gut abgewogen werden. Denn auch diese Tiere haben eine wichtige Funktion in der Natur. Vögel ernähren sich oft von Insekten (auch solche die stechen können). Das Merkblatt "Bienen, Hummeln, Wespen, Hornissen" des schweizerischen Tierschutzes zeigt Ihnen einen möglichen Umgang mit diesen Wildtieren auf.

Möchten Sie ein Bienennest entfernen lassen, können Sie sich an die Mitglieder des Verbandes Aargauischer Bienenzüchter wenden. Hier finden Sie die zuständigen Schwarmfänger/innen des Imkervereines im Bezirk Baden.

Möchten Sie ein Wespen- oder ein Hornissennest entfernen lassen? Nicht immer muss ein Nest zerstört werden, oft kann es durch Fachpersonen auch umgesiedelt werden. Informationen dazu unter www.umsiedlungen.ch, Kontaktperson: David Hablützel, Hauptstrasse 7, 8252 Schlatt TG, Tel. 079 346 45 43

Für Umsiedlungen oder Bekämpfungen wenden Sie sich bitte an folgende Unternehmungen:

  • Fox GmbH, Sulzbergstrasse, 5430 Wettingen, Tel. 0800 808 807
  • Desinfecta AG, Langwiesenstrasse 6, 8108 Dällikon, Tel. 044 847 66 66

 

Was gilt es zu beachten, wenn Brennholz im Wald oder am Waldrand von Privaten gelagert wird? Was ist gestattet?

 

Das Merkblatt "Brennholzlagerung im Privatwald" gibt darüber Auskunft. Bei weiteren Fragen steht die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

Automatische Externe Defibrillatoren (AED) sind Geräte, die bei Notfällen mit Herz-Kreislauf-Stillstand eingesetzt werden. Defibrillatoren sind einfach zu bedienen und erhöhen die Überlebenschancen der Betroffenen bei rascher Anwendung deutlich. Auch Personen ohne fachspezifische Kenntnisse sind in der Lage, einen modernen Defibrillator erfolgreich einzusetzen.

Die Defikarte zeigt alle Defibrillatoren-Standorte in der ganzen Schweiz auf einen Blick.

In Würenlos sind folgende öffentlich zugängliche Defibrillatoren vorhanden:

  • Gemeindehaus Würenlos, Schulstrasse 26 (vor der Eingangstüre des Gemeindehauses B)
  • Coop (öffentliche Toilette zwischen Coop und Post)
  • Werkhof "Tägerhard", Tägerhardstrasse
  • Ärztezentrum Würenlos, Grosszelgstrasse 18 (beim Eingang neben Briefkastenanlage)
  • Raiffeisenbank Würenlos, Schulstrasse 4
     

Weitere Defibrillatoren, die sich im Gebäude befinden:

  • Mehrzweckhalle, Gipfstrasse 1 (iim Eingangsbereich an der rechten Wand)
  • Schwimmbad "Wiemel", Büntenstrasse 39 (bei der Eingangskasse)
  • Emma Kunz Zentrum, Steinbruchstrasse 5 (Vorraum der Toiletten im Museumsgebäude)
  • Peterhans Handwerkercenter AG, Landstrasse 4 (bei der Kasse neben dem Eingang)
  • Güller Bausysteme, Grosszelgstrasse 24 (Erdgeschoss)


Hinweis zur Anwendung:
Die Geräte der Gemeinde (Gemeindehaus, Coop, Mehrzweckhalle, Schwimmbad) werden in einem Gehäuse ("Aprobox") aufbewahrt. Zum Öffnen muss mit beiden Händen an der Tür der Aprobox gezogen werden. Das Gerät gibt dem Anwender akustisch die Anweisungen für das Vorgehen. Die Bedienungsanleitung der gemeindeigenen Defibrillatoren kann hier heruntergeladen werden.

Kehrichtsäcke - Verkaufsstellen

Die Kehrichtentsorgung in Würenlos ist gebührenpflichtig. Für Graugut stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:

17 Liter - Rolle à 10 Säcke

35 Liter - Rolle à 10 Säcke

60 Liter - Rolle à 10 Säcke

110 Liter - Rolle à 5 Säcke

660 Liter - Containermarke

Für Gebühren untenstehenden Link klicken

Verkaufsstellen:

Coop / VOLG / Landi / Drogerie am Bach / Peterhans AG Handwerker Center

 

Detaillierte Informationen (auch Gebühren)

Dienstleistungen des Sozialdienstes und der Jugend- und Familienberatungsstelle

Beratung bei persönlichen, familiären und erzieherischen Fragen oder Problemen. Es werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene beraten. Der Sozialdienst weist Personen, wenn sinnvoll oder von diesen selbst gewünscht, an spezielle Fachstellen weiter oder arbeitet mit diesen Stellen zusammen. Ausserdem werden auf dem Sozialdienst Gesuche um Sozialhilfe und entgegengenommen und zum Beschluss an die Sozialkommission weitergeleitet.

Eintritt in die Kirche

Wer in die Kirche eintreten möchte, hat der jeweiligen Kirchenpflege ein Aufnahmegesuch einzureichen. Diese nimmt Kontakt mit dem/der Gesuchsteller/in auf. Die Aufnahme wird von der Kirchenpflege beschlossen. Für Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Sorge das Gesuch um Aufnahme stellen. Der Eintritt in die Kirche wird nach Absprache mit dem/der Eintretenden in einem Gottesdienst oder vor Vertretern der Kirchenpflege vollzogen. Wer nicht im biblischen Sinne getauft ist, kann auch durch die Taufe aufgenommen werden. Wiedereintritte finden in der Regel vereinfacht statt (z.B. Gespräch mit dem Pfarrer, Gesuch, Beschluss der Kirchenpflege).

Steuern, Ratenzahlungen

Bestellen Sie bei der Finanzverwaltung Einzahlungsscheine für die Steuern.

Oranger Einzahlungsschein VESR

Bei Verlust des orangen Einzahlungsscheines VESR muss unbedingt ein neues Exemplar auf der Finanzverwaltung angefordert werden, ansonsten die korrekte Verbuchung nicht gewährleistet werden kann.

Einwohnerinnen und Einwohner von Würenlos sind berechtigt, den Entsorgungsplatz "Untere Geisswies" in Wettingen für Sonderabfälle zu benützen. Der Entsorgungsplatz befindet sich an der Unteren Geisswiesstrasse in Wettingen (nach Smart-Center links abbiegen).

Öffnungszeiten:
jeweils Samstag von 09.00 bis 14.00 Uhr

Kostenlos entgegengenommen werden:
Altglas, Altöle, Alteisen, Aluminium, Weissblechdosen, Haushaltbatterien, Bauschutt bis 100 l u. a.

Gegen Gebühr können abgegeben werden:
Sperrgut, Neonröhren, diverse Lampen

Rentnerinnen und Rentner, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Merkblätter sowie Informationen rund um die Ergänzungsleistungen finden Sie hier.

Sind Sie unsicher, ob Sie allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben? Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnen. Die Berechnung erfolgt anonym und ist unverbindlich. Sie ist eine provisorische Schätzung und basiert auf einem vereinfachten Berechnungsverfahren. 

Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschlissung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:

  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
  • sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Staatssekretariat für Migration SEM ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheids verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Gesuchsformulare können via Online-Schalter bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung so­wie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.

Familienausweis/Familienbüchlein

Der Familienausweis ersetzt per 01.07.2004 das bisherige Familienbüchlein. Er gibt Auskunft über den Bestand der Familie. Er wird anlässlich der Ziviltrauung von Zivilstandsamt des Trauungsortes ausgestellt. Für Schweizer Bürger kann er auch zu jedem anderen Zeitpunkt vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt werden. Der Familienausweis oder das Familienbüchlein ist der Einwohnerkontrolle bei der Anmeldung vorzuweisen. Bei Geburten ist er dem Spital abzugeben, damit es nachgetragen werden kann. Das Familienbüchlein kann weiterhin vom Zivilstandsamt nachgetragen werden.

 

Bestellung

Familienschein

Der Familienschein gibt verbindlich Auskunft über die Personalien von Schweizer Personen, insbesondere auch über Mitglieder der Familie. Der Familienschein wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt. Er wird meist für die Ermittlung der gesetzlichen Erben verwendet; er kann aber auch für die Eheschliessung angefordert werden.

 

Bestellung

Für die Gemeinde Würenlos gelten folgende Feiertage:

Neujahr (1. Januar)

Karfreitag

Ostermontag

Auffahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Bundesfeiertag (1. August)

Weihnachten

Stephanstag  *

*  Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Freitag oder Montag so gilt der Stephanstag als Werktag (Kant. Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz, § 9 Abs. 2).

Für die Gemeindeverwaltung und die Technischen Betriebe Würenlos gelten die obenstehenden Feiertage sowie der 2. Januar und 1. Mai als arbeitsfreie Tage.

Weitere Informationen sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau erhältlich.

Fischereibewilligung

Gesuche und Eingaben für eine Freianglerkarte sind an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Tel. 062 835 28 50, zu richten.
 

Sie können auch direkt online bezogen werden. Für Fischerkarten bestimmter Flussabschnitte oder Bäche wenden Sie sich bitte direkt an die Pächter des Fischereireviers oder die Inhaber des Privatreviers.

Grabsteine können bei Erdbestattungen erst nach 9 Monate, bei Urnenbeisetzungen nach 3 Monaten, gesetzt werden. Vorgängig ist bei der betreffenen Kirchenpflege ein Gesuch einzureichen, welches die Grössenmasse des Steines, das Material und die Bearbeitung enthält. Zudem ist eine Skizze im Massstab 1:10 beizulegen.

Weitere Details siehe Bestattungs- und Friedhofreglement

Fundbüro

Werden Wertgegenstände, welche den Wert von CHF 10.-- (Art. 720 ZGB) übersteigen, aufgefunden, so sind diese bei den Einwohnerdiensten abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wer seinen Pflichten als Finder*in nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung der/die Eigentümer*in nicht festgestellt werden kann, die Sache zum Eigentum. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der/die Finder*in Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Alle Informationen zum Thema Geburten (auch Kindesanerkennung) in Bezug auf Zivilstandsamt finden Sie auf der Website des Regionalen Zivilstandsamtes Wettingen.

Gemeindeammann, Sprechstunden

Termine für Besprechungen mit dem Gemeindeammann sind vorab telefonisch (056 436 87 20) oder per E-Mail zu vereinbaren.

Giftschein

Seit 1. August 2005 sind aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen keine Giftscheine mehr für den Bezug von Chemikalien erforderlich.

Grundbuchauszüge

Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 200 09 40

Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird seit dem 1. Januar 2013 durch das Familiengericht, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 13, ausgestellt und ist dort zu bestellen.

Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.

 

Im Online-Schalter ist das Bestellformular abrufbar.

Heirat von Schweizern

Schweizer Bürger können ab dem erreichten 18. Altersjahr heiraten. Zuständig für das Verfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort eines der Brautleute. Für Würenlos ist das Regionale Zivilstandsamt Wettingen zuständig

 

Einzelheiten zum Ehevorbereitungsverfahren

Hunde An- / Abmeldung und Steuererhebung

Jede Person in Würenlos, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei den Einwohnerdiensten mit dem Heimtierausweises, dem Hundeausweis und/oder dem gelben Impfpass registrieren.

 

Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf Fr. 120.00.  Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im Mai in Rechnung gestellt. Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde, beträgt die erste Taxe die Hälfte der Jahressteuer.

 

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton, muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug nach dem 31. Oktober bis zum 30. April, die halbe) Steuer entrichtet werden.

 

Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen. Sanitätshunde sind seit 2014 nicht mehr befreit und voll taxpflichtig.

 

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel direkt den Einwohnerdiensten für die Mutation in der zentralen Datenbank AMICUS innerhalb von 10 Tagen melden. Ebenfalls ist der Hund bei der neuen Wohngemeinde innert 10 Tagen anzumelden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, sind den Einwohnerdiensten und AMICUS ebenfalls Meldung zu erstatten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Identitätskarte (IDK) für Schweizer Staatsangehörige

Persönlich bei den Einwohnerdiensten vorsprechen (Minderjährige/Bevormundete mit gesetzlichem Vertreter), alte Identitätskarte oder Verlustanzeige mitbringen und aktuelles Passfoto (Anforderungen: nicht älter als 1 Jahr, neutraler Gesichtsausdruck, geschlossener Mund, keine Kopfbedeckung, Grösse 3,5 x 4,5 cm -> falls keine Fotos vorhanden sind, können auch gerne bei uns gemacht werden (Bogen à 6 Stück CHF 10.00 oder nur digital CHF 5.00).

Gültigkeitsdauer
IDK Erwachsene: 10 Jahre
IDK Kinder: 5 Jahre

Gebühren
IDK Erwachsene: CHF 70.00
IDK Kinder: CHF 35.00

Ausstellungsdauer
ca. 1 Woche

Ausweisverlust
Der Verlust der IDK ist zwingend einer schweizerischen Polizeistelle zu melden. Für die Bestellung einer neuen IDK ist in diesen Fällen die von der Polizei ausgestellte Verlustanzeige vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ausführliche Informationen über den Branschutz im Kanton Aargau sind bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) erhältlich.

Die Feuerungskontrolle und die Holzfeuerungskontrolle sind aufgrund der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung von den Gemeinden durchzuführen. Die Koordination liegt bei der Abteilung für Umwelt im Departement Bau Verkehr und Umwelt des Kanton Aargau.

Der Regierungsrat bestimmt den kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten, dessen Struktur für die Gemeindetarife verbindlich ist.

Der Gemeinderat legt auf dieser Basis im Gebührenreglement Brandschutz den Tarif fest, nach welchem der Kaminfeger für die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten einschliesslich der Kontrollen der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen Rechung stellen darf.

In der Gemeinde Würenlos ist die Bauverwaltung für Fragen zum Kaminfegerdienst zuständig.

Kehrichtabfuhr - Termine

Graugut jeweils donnerstags

Bitte Abfallsäcke jeweils vor 7 Uhr morgens bereitstellten

Weitere Informationen - auch für andere Entsorgungsarten - finden Sie hier

Während der Kündigungsfrist müssen Sie Stellen suchen und diese Bemühungen unbedingt aufzeichnen (Kopie Bewerbung machen). Sie sind - im Falle einer Arbeitslosigkeit - dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV vorzuweisen.

Lebensmittelkontrollen

Zuständig ist das

Kantonale Laboratorium Aargau

Kunsthausweg 24, 5000 Aarau

Tel. 062 835 30 20

Fax 062 835 30 49

Leumundszeugnis

Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.

Kosten: Fr. 20.--

Kommissionen, Interessiert an Mitarbeit?

Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei. Sie werden dann in eine Warteliste aufgenommen.

Eingebürgert werden kann nur wer

  • die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt,
  • mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
  • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
  • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
  • am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.
     

Wohnsitzvoraussetzungen für Ausländer:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung
    (Hinweise: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Bei Ehepartnern oder eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin/einem Schweizer genügt der Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls die betroffene Person ein Jahr unmittelbar vor Gesucheinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung)


Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.
 

Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GER]) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher Merkblatt KBüG bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden mittels eines staatsbürgerlichen Tests erhoben. Der Test wird von den Gemeinden durchgeführt. Eine Teilnahme kostet Fr. 50.00. Der Test ist vor der Gesuchseinreichung zu absolvieren. Ohne bestandenen Test kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden. Die einbürgerungswillige Person muss den Test ab dem 16. Lebensjahr absolvieren. Massgebener Zeitpunkt für die Frage, ob der Text gemacht werden muss, ist die Gesuchseinreichung. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden. Es besteht eine Wartefrist von 2 Monaten zwischen den einzelnen Teilnahmen. Der Test kann eingesehen und geübt werden unter: http://www.einbuergerungstest-aargau.ch/

Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Online-Schalter oder über die Website des Kantons Aargau.

Frauen erreichen das ordentliche Rentenalter mit 64 Jahren; Männer mit 65 Jahren (Stand 2022).

Reisepass für Schweizer Staatsangehörige
Der Pass 22 und das Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte) können via Internet (Onlinebestellung) oder telefonisch unter 062 835 19 28 beim Ausweiszentrum Aargau beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des Ausweiszentrums.

Gültigkeitsdauer
Pass Erwachsene: 10 Jahre
Pass Kinder: 5 Jahre
Provisorischer Pass: 1 Jahr

Gebühren
Pass Erwachsene: CHF 145.00
Pass Kinder: CHF 65.00
IDK Erwachsene: CHF 70.00
IDK Kinder: CHF 35.00

im Kombi-Angebot
Pass und IDK Erwachsene: CHF 158.00
Pass und IDK Kinder: CHF 78.00

Ausstellungsdauer
Dauer nach der Beantragung in Aarau (Terminvereinbarung nötig!) bis zum Erhalt des Passes: ca. 1 Woche

Hinweise
Passverlängerungen sowie Kindereinträge im Pass der Eltern sind seit 2003 aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich.

Ausweisverlust
Der Verlust des Passes ist zwingend einer schweizerischen Polizeistelle zu melden. Für die Bestellung eines neuen Passes ist in diesen Fällen die von der Polizei ausgestellte Verlustanzeige vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Denken Sie an die Ihre AHV-Anmeldung

Der Mythos, dass die AHV-Rente mit 64 beziehungsweise 65 Jahren automatisch ausbezahlt wird, ist weit verbreitet, entspricht aber nicht der Wahrheit. Da Sie selber bestimmen können, wann Sie sich pensionieren lassen möchten, ist eine schriftliche Anmeldung bei Ihrer Ausgleichskasse unumgänglich.

Informationen rund um die Pensionierung sowie die Anmeldung finden Sie hier oder in unserem Fragenkatalog (Filter: Gemeindezweigstelle (SVA)). 

Personenstandsausweis

Dieser wird in der Regel für Eheschliessungen von Schweizer Bürgern benötigt. Die Ausstellung erfolgt durch das Zivilstandsamt des Heimatortes.

Plakatanschlag / Reklamen

Das Anschlagen von Plakaten auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig.

Vorgehen: Die Plakate sind vor dem Aufhängen von den Einwohnerdiensten oder der Gemeindekanzlei mit einem Stempel versehen zu lassen. Die Bewilligung ist gebührenfrei. Die Orte, wo Plakate angeschlagen werden dürfen und welche weiteren Bestimmungen dafür gelten, können dem Merkblatt der Gemeindekanzlei entnommen werden. Plakate, die nicht an diesen Orten aufgehängt werden oder anderweitige Bestimmungen verletzen, werden vom Bauamt kostenpflichtig entfernt.

Der Kanton gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Neues Gesetz - neues Prämienverbilligungsverfahren
Das neue Gesetz zur Krankenversicherung ist seit 1. Juli 2016 in Kraft. Dies führt beim Beantra­gen von Prämienverbilligungen zu folgenden Änderungen:

  • Das Stellen eines Antrags erfolgt online.
  • Zum Einreichen eines Antrags genügt ein Internetzugang. Zudem braucht es einen Link sowie einen Code der SVA Aargau.
  • Mit wenigen Klicks kann der Antrag über das Online-Portal gestellt werden.
  • Dank des elektronischen Systems findet die Prüfung des Antrags sowie der Personen- und Steuerdaten automatisch statt. Denn: Dieses basiert auf den aktuellen Daten des Einwohnerregisters, der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Steuerjahres und den Angaben des Krankenversicherers (Krankenkassenprämien des Antragsjahres). Die Datenverarbeitung übernimmt die SVA.

Wer erhält einen Code?

Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Steuerjahres sowie einem möglichen Prämienverbilligungsanspruch erhalten den Link und den persönlichen Code für die Online-Anmeldung direkt von der SVA. Der Hauptversand der Codes erfolgt nach den Sommerferien bis September.

Mögliche Anspruchsberechtigte können ab Oktober bei der SVA direkt einen Code für die On­line-Anmeldung verlangen, wenn
          -  sie im aktuellen Jahr aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Aar­gau gezogen sind;
         -   sie bis zum 30. September keinen Code erhalten haben und meinen, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung
             hätten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Ein Antrag wird über das Online-Portal der SVA gestellt. Es braucht dazu den Internet-Link, den persönlichen Code, die Personendaten und die AHV-Nummer. Wer keinen Internetzugang hat, kann seinen Antrag über die zuständige Gemeindezweig­stelle oder direkt über die SVA eingeben. Ein Antrag ist innert 6 Wochen nach Erhalt des Codes zu stellen. Anmeldefrist ist 31. Dezember für das Folgejahr. Ein Antrag ist spätestens bis Ende Jahr einzureichen.

Wie werden Veränderungen gemeldet?

Für die Meldung der persönlichen oder finanziellen Veränderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer und kurzer Begründung an (ipv@sva-ag.ch) oder telefonisch an die SVA Aargau, Abteilung Prämienverbilligung, Tel. 062 836 82 97. Für Empfängerinnen und Empfänger von Prämienverbilligungen besteht per sofort eine Melde­pflicht bei Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.*


Weitere Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter: sva-ag.ch/praemienverbilligung.

 

* Meldepflicht bei Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation

Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bedeutet eine Einkommenserhöhung von 20 Prozent oder von 20'000 Franken, oder eine Vermögensverbesserung von mindestens 20'000 Franken. Eine Verbesserung muss innert 60 Tagen nach Eintritt der SVA gemeldet werden. Die Unterlassung kann mit Busse sanktioniert werden.

Gibt es in Würenlos Sonderentsorgungstage?

Nein. Seit 1. Januar 2001 kann die Bevölkerung von Würenlos die Dienstleistungen des Entsorgungsplatzes Untere Geisswies in Wettingen beanspruchen. Deshalb werden ab 2001 keine Entsorgungstage mehr durchgeführt.

 

Haben Sie eine Frage zur Entsorgung bestimmter Materialien? Beachten Sie die Angaben im Bereich Entsorgung oder schauen Sie im Entsorgungskalender nach. Die Bauverwaltung erteilt Ihnen nähere Auskünfte.

Die zu erwartenden Steuern können online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Steuerberechnung des Kantons Aargau

Die ordentliche Steuererklärung ist bis 31. März einzureichen. Bei einer verspäteten Einreichung müssen Mahngebühren fakturiert werden. Falls Sie diesen Termin nicht einhalten können, müssen Sie beim Steueramt um eine Fristerstreckung ersuchen. Dazu genügt ein E-Mail oder eine telefonische Mitteilung (Tel. 056 436 87 40) unter Angabe des gewünschten Einreichungstermins. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung vom Steueramt.

Bitte Steuererklärung unterschrieben und mit allen nötigen Belegen einreichen.

Jeweils ca. anfangs Februar jeden Jahres erhalten Sie die Unterlagen zur Steuererklärung. In dieser sind die Zahlen des vorangegangenen Jahres zu deklarieren. Aufgrund der Steuererklärung wird dann die definitive Steuerrechnung für das deklarierte Jahr erstellt.

Beispiel:
Anfangs Februar 2020 erhalten Sie die Unterlagen für die Steuererklärung 2019. Daraufhin erhalten Sie die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019.

Das aktuelle Steuergesetz finden Sie hier. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die aktuelle Version angewählt haben.

Steuerbezug (Inkasso)

Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Zahlungsschwierigkeiten Steuern

Bei finanziellen Engpässen besteht die Möglichkeit, der Finanzverwaltung schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu einzureichen. Diesem Stundungsgesuch sind folgende Beilagen in Kopie beizulegen:

- Mietvertrag

- Einkommensbelege / Lohnausweise

- Krankenkassenpolice

- Kreditverträge (falls Kredite)

- Auszug aus Betreibungsregister.


Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Ein Verzugszins bleibt auch bei Gewährung einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.


Weitere Auskünfte erteilt die Finanzverwaltung.

Für die Frage der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist entscheidend, ob die Abwesenheit befristet oder unbefristet erscheint. Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung bei den Einwohnerdiensten, wenn eine Person mindestens für einige Monate ins Ausland verreist, ihre Arbeitsstelle und Wohnung kündigt, in der Zwischenzeit den Heimatschein in ihrer Heimatgemeinde deponiert und sich nach der Rückkehr in einem anderen Kanton anmeldet.

Weitere Informationen erteilt das Gemeindesteueramt.

Die Steuerveranlagungen werden in der Regel nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die eingereichte Steuererklärung ist, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen können entstehen, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kant. Steueramt überprüft. Erst nach dieser Prüfung dürfen die definitiven Veranlagungen mit den Rechnungen versandt werden.

Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.

Steuerregisterauszug bestellen

Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an die Steuerkommission der Gemeinde (per Briefpost) einzureichen. Details über das Vorgehen sind auf der Steuerveranlagung aufgeführt. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Gemeindeammann, Sprechstunden

Der Gemeindeammann ist am Montag jeweils von 16.30 - 18.00 zu sprechen. Termine für Besprechungen (auch für Zeiten ausserhalb der Sprechstunde) sind vorab telefonisch (056 436 87 20) oder per E-Mail zu vereinbaren.

Todesfall im Spital

Das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Dieses ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.

 

Zum Bestattungsamt Würenlos

Todesfall zu Hause

Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall dem Bestattungsamt Würenlos (Tel. 056 436 87 21) anzuzeigen. Das Bestattungsamt ist besorgt für die Einsargung, den Transport und die Beisetzung. Es organisiert auch eine allfällige Kremation. Die ärztliche Todesbescheinigung (Original) und - soweit vorhanden - das Familienbüchlein sind zur Bespechung am nächsten Werktag mitzubringen. Bei Todesfällen an Wochenenden ist das Bestattungsamt erreichbar unter Telefon 079 380 94 60.


Merkblatt "Wichtige Massnahmen bei einem Todesfall"

Velo-/Mofa-Fund

Auffunde von Fahrrädern und Motorfahrrädern können der regionalpolizei wettingen-limmattal (Tel. 056 436 87 17) gemeldet werden.

Visum, Besuchsaufenthalter aus visumspflichtigen Ländern

Formulare für die Visumserteilung sind bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland erhältlich. Das Formular ist durch den/die Besucher*in und den/die in der Schweiz lebende/n Garanten/Garantin auszufüllen. Der/Die Garant*in muss die Verpflichtungserklärung (CHF 50'000.00) von den Einwohnerdiensten visieren lassen und dafür die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vorlegen. Gebühr: CHF 61.10.

Fotos für Identitätskarten

Gute Fotovorlagen sind für eine einwandfreie Bildwiedergabe auf der Identitätskarte unerlässlich. Der Bund hat daher Vorschriften erlassen, welche zwingend einzuhalten sind.

Vorschriftsgemässe Fotos für Identitätskarten können Einwohner*innen auch bei den Einwohnerdiensten Würenlos zum Preis von CHF 10.00 (resp. CHF 5.00 bei nur digitalem Gebrauch) gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Waffenerwerbsschein

Gesuchsformulare für den Waffenerwerbsschein sind bei der Kantonspolizei zu beziehen und beim Aarg. Polizeikommando einzureichen

Oft lösen sie Angst aus, doch in vielen Fällen ist diese nicht angebracht. Ein Zusammenleben mit ihnen ist durchaus möglich. Ob ein Nest am Gebäude wirklich entfernt werden muss, sollte gut abgewogen werden. Denn auch diese Tiere haben eine wichtige Funktion in der Natur. Vögel ernähren sich oft von Insekten (auch solche die stechen können). Das Merkblatt "Bienen, Hummeln, Wespen, Hornissen" des schweizerischen Tierschutzes zeigt Ihnen einen möglichen Umgang mit diesen Wildtieren auf.

Möchten Sie ein Bienennest entfernen lassen, können Sie sich an die Mitglieder des Verbandes Aargauischer Bienenzüchter wenden. Hier finden Sie die zuständigen Schwarmfänger/innen des Imkervereines im Bezirk Baden.

Möchten Sie ein Wespen- oder ein Hornissennest entfernen lassen? Nicht immer muss ein Nest zerstört werden, oft kann es durch Fachpersonen auch umgesiedelt werden. Informationen dazu unter www.umsiedlungen.ch, Kontaktperson: David Hablützel, Hauptstrasse 7, 8252 Schlatt TG, Tel. 079 346 45 43

Für Umsiedlungen oder Bekämpfungen wenden Sie sich bitte an folgende Unternehmungen:

  • Fox GmbH, Sulzbergstrasse, 5430 Wettingen, Tel. 0800 808 807
  • Desinfecta AG, Langwiesenstrasse 6, 8108 Dällikon, Tel. 044 847 66 66

Bei Fahrzeugkollisionen mit Wildtieren (z. B. Rehe, Füchse) ist unverzüglich der zuständige Jagdaufseher zu verständigen. Dieser kümmert sich um das verletzte Wildtier.

Für das Jagdrevier der Gemeinde Würenlos sind folgende drei Jagdaufseher zuständig:

  • Oliver Beck, Tel. 078 915 85 82
  • Milenko Milosevic, Tel. 079 472 98 79
  • Simon Stutz, Tel. 079 193 58 39

Sind die Jagdaufseher nicht erreichbar, ist die Kantonspolizei (Tel. 117) zu benachrichtigen. Sie hat ein Verzeichnis aller Jagdaufseher und bietet diesen umgehend auf. Wichtig ist eine möglichst genaue Angabe über den Unfallstandort. Empfehlenswert ist die kostenlose App AG Jagdaufsicht für iPhone und Android, welche automatisch den Standort des Benutzers ermittelt und direkt die Telefonnummer des Jagdaufsehers anzeigt.

Wer die Meldepflicht unterlässt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse gemäss Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 rechnen. Das Unfallprotokoll des Wildhüters oder der Polizei kann als Beweis für den Schaden gegenüber der Versicherung nützlich sein.

Weitere Informationen:

Zahlungskonditionen Steuern

Bei Zahlung der Steuern bis 30. April wird ein Skonto von 0,75 % gewährt (für juristische Personen beträgt der Skonto 1,50 %).

Die Steuern werden jeweils per 31. Oktober zur Zahlung fällig.

Ab 1. November wird ein Verzugszins von 5,50 % berechnet.

Eine allfällige Verzugszinsrechnung wird erstellt, nachdem sämtliche Steuerausstände eines Steuerjahres beglichen wurden. Bei Wegzug sind die Steuern 30 Tage nach erfolgter Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Zuzug / Umzug / Wegzug (An-, Um- oder Abmeldung)

Bequeme Online-Ummeldung mittels eUmzug oder persönliche Schaltervorsprache bei den Einwohnerdiensten innerhalb von 14 Tagen. Beim Zuzug müssen Schweizer Staatsangehörige den Heimatschein/Heimatausweis, ein Auszug des Mietvertrages und allenfalls den Familienausweis/das Familienbüchlein - ausländische Staatsangehörige den Pass, Ausländerausweis, die Geburts-/Abstammungsurkunde, allenfalls den Eheschein, das Scheidungsurteil, ein Auszug des Mietvertrages, den Arbeitsvertrag (bei Zuzug Ausland), mitbringen.

Vermieter sind verpflichtet, den Einwohnerdiensten Ein- und Auszüge von Mietern zu melden. Dies melden Sie bequem über das Portal Drittmeldepflicht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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