Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.
Die Hundekontrollmarke wurde abgeschafft. Künftig ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.
Jede Person in Würenlos, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei den Einwohnerdiensten mit dem Heimtierausweises, dem Hundeausweis und/oder dem gelben Impfpass registrieren. Sie können uns die verlangten Unterlagen, zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformular im Online-Schalter auch per E-Mail oder Post einreichen.
Besitzende eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen uns bitte immer eine Kopie ihrer Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu.
Seit 1. Januar 2017 gibt es auf nationaler Ebene keine obligatorischen SKN-Hundekurse mehr. Alle übrigen Tierschutzbestimmungen im Bereich der Hundehaltung gelten weiterhin, etwa zu Sozialkontakt, Bewegung, Unterkunft, Umgang, Verantwortlichkeiten und Meldepflichten. Der Bundesrat erachtet freiwillige Hundekurse als sinnvoll, besonders für Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten. Gemäss einer Evaluation ist die SKN-Ausbildung sowohl bei den kantonalen Veterinärbehörden als auch bei den Hundehalterinnen und -haltern auf ein überwiegend positives Echo gestossen.
Als Hundehalter/in sind Sie verantwortlich, dass folgende Ereignisse bei der zentralen Datenbank AMICUS und den Einwohnerdiensten innerhalb von 10 Tagen (rückwirkend per effektives Ereignisdatum) gemeldet werden:
Für jeden gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Die Hundesteuer wird jeweils im Monat Mai in Rechnung gestellt und beträgt für die Periode vom 1. Mai bis 30. April für den ganzen Kanton einheitlich CHF 120.00.
Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Hundegesetz (HuV) revidiert. Die Änderung trat am 1. März 2024 in Kraft und hat in folgenden Punkten Auswirkungen.
Hundehaltende, die nach dem Stichtag zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit für Personen, welche die Hundehaltung aufgeben, die Hälfte der Taxe zurückzufordern. Der administrative Aufwand für die Verrechnung und Rückerstattung von halben Taxen entfällt damit komplett. Die Absätze 3-5 § 21 HuV wurden in der Revision ersatzlos gestrichen.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton, muss für den Kanton Aargau nicht nochmals die Steuer entrichtet werden, wenn diese im Vorkanton entrichtet wurde.
Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z. B. Blindenführhunde, Diensthunde, Assistenzhunde, Rettungshunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen. Sanitäts- und Therapiehunde sind seit 2014 nicht mehr befreit und voll taxpflichtig.
Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2006 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den/die Tierhalter/in, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der/die Tierarzt/Tierärztin nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Zuweisung des Hundes auf den/die Hundehalter/in in der zentralen Datenbank AMICUS. Als Registrierstelle für Hunde in der Schweiz wurde die Firma Identitas AG in Bern bezeichnet. Weitere Infos siehe unter www.amicus.ch und den untenstehenden Links.
https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/veterinaerdienst/hunde/kennezichnung/Kennzeichnung.jsp
Hundegesetz (HuG)
Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV)
AMICUS Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz
AMICUS Das Wichtigste in Kürze Infoblatt der Gemeinde Würenlos
AMICUS Flyer mit Helpdesk
AMICUS Handbuch für Hundehalter
Hunde im Aargau Broschüre
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Infos zur Halteberechtigung
hunde-wiese.ch Das grösste Schweizer Hundeportal
Interessengemeinschaft wenn mein Tier stirbt
Merkblatt Vorschriften und Empfehlungen für Hundehalter der Gemeinde Würenlos
Merkblatt Vorschriften und Empfehlungen für Hundehalter vom Kantonal Verband Aargauer Kynologen
Microchip-Infoblatt
Notfallausweis /-kleber
wurmCHECK / immunoCHECK Genuine-Analytics
Schweizer Tierschutz STS Augen auf beim Hundekauf! Broschüren und Merkblätter
Schweizerische Tiermeldezentrale STMZ
SKN-Kurse.ch Suche nach Hundetrainer/innen in Ihrer Region
Website Kanton Aargau www.ag.ch (Veterinärdienst)
Weitere Infos beim Bundesamt für Veterinärwesen