Leinenpflicht für Hunde

Der Gemeinderat macht darauf aufmerksam, dass in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand die Hunde an der Leine zu führen sind. Dieses Leinenobligatorium gilt gestützt auf § 19 Abs. 1 und 2 des neuen Jagdgesetzes sowie § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau.

Merkblatt Leinenpflicht

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